Steuerzahler geraten unter Zeitdruck. Altverluste aus Kapitalanlagen werden nur noch bis Ende des Jahres 2013 bei der Besteuerung der Gewinne berücksichtigt.
Altverluste bei Kapitalanlagen
Bis Ende Dezember nutzen
Die Übergangsregelung für Altverluste aus Kapitalanlagen läuft bald aus. "Solche Altverluste können noch bis zum 31. Dezember 2013 mit abgeltungssteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Gemeint sind hier Verluste aus Verkäufen von Kapitalanlagen, die vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009 entstanden sind.
Sollten über das Jahr 2013 hinaus Altverluste verbleiben, sind diese nur noch mit Gewinnen aus privaten Immobilienveräußerungen innerhalb der 10-Jahresfrist verrechenbar. "Diese Altverluste sollten möglichst noch im Jahr 2013 verbraucht werden, denn Immobilienveräußerungen kommen in der Regel nicht so oft vor", rät Käding.
Eine schnelle Verrechnung kann erfolgen, indem Alt-Verluste vorrangig vor anderen Verlusten aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Dazu muss sich der Steuerzahler von der Bank die neuen Verluste bescheinigen lassen, damit diese nicht über den "Verrechnungstopf" vorrangig mit neuen Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren und Aktien verrechnet werden. Im Veranlagungsverfahren können dann die Altverluste die zu versteuernden neuen Veräußerungsgewinne mindern und werden verbraucht. Später, wenn die Altverluste vollständig verrechnet wurden, können die neuen Verluste zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
Quelle: Berlin (dpa/tmn)
Zuletzt aktualisiert am 09.12.2013